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Prozess und Verfahren: Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens

 

Abfassung des Vorabentscheidungsersuchens

Das nationale Gericht muss das Vorabentscheidungsersuchen so abfassen und übermitteln, dass der Europäische Gerichtshof den Sachzusammenhang des Rechtsstreits, die aufgetretenen Rechtsfragen und die durch den Gerichtshof zu lösenden Auslegungsfragen verstehen kann. Der Gerichtshof hat Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte herausgegeben [2011] ABl. C 160/1.

Das zentrale Element des Ersuchens ist die Formulierung der Auslegungsfragen, die dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Fragen sollten die Punkte deutlich machen, die geklärt werden müssen, damit das nationale Gericht zu einer Entscheidung gelangen kann, und sollten ohne den zugrunde liegenden Sachzusammenhang verständlich sein. Es gibt keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Fragen, die gestellt werden können, und eine Frage kann von dem Ergebnis einer vorhergehenden Frage abhängig sein. Da es sich hierbei um das zentrale Element des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof handelt, müssen die Fragen derart formuliert werden, dass das aufgetretene Auslegungsproblem angesprochen wird, damit die Antworten dem nationalen Gericht die nötige Orientierung für eine Entscheidung in der Sache geben.

Vorgaben für das Ersuchen:

  • Es sollte einfach, klar und präzise abgefasst sein und keine überflüssigen Elemente enthalten.
  • Ein Text von nicht mehr als ungefähr zehn Seiten reicht oft aus, um den Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angemessen darzustellen.

In den Hinweisen des Europäischen Gerichtshofs werden die wichtigsten Anforderungen an ein gutes Ersuchen aufgeführt. Es muss:

  • eine kurze Schilderung des Streitgegenstands und der festgestellten relevanten Tatsachen enthalten oder zumindest die Tatsachenannahmen erläutern, auf denen die Vorabentscheidungsfrage beruht;
  • die möglicherweise anwendbaren Vorschriften wiedergeben und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung angeben; dabei ist jeweils die genaue Fundstelle zu nennen;
  • so genau wie möglich die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts angeben;
  • die Gründe erläutern, die das vorlegende Gericht zu der Frage zur Auslegung veranlasst haben, und den Zusammenhang zwischen dem nationalen Recht und dem EU-Recht erklären;
  • gegebenenfalls eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens enthalten.
  • Gegebenenfalls können die Angaben zu den Parteien des Ausgangsverfahrens in anonymisierter Form erfolgen, was in heiklen familienrechtlichen Verfahren besonders wichtig ist.
  • Die Vorabentscheidungsfrage oder -fragen müssen in einem gesonderten und klar kenntlich gemachten Teil aufgeführt sein. Sie müssen verständlich sein, ohne dass eine Bezugnahme auf die Begründung des Ersuchens erforderlich wäre.
  • Das nationale Gericht kann darlegen, wie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seines Erachtens beantwortet werden sollten.